Regierungsvorlage: Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III
Versicherte mit niedrigen und mittleren Einkommen im Bereich der selbständig Erwerbstätigen sollen durch eine Absenkung ihres Krankenversicherungsbeitrages entlastet werden.
- Einlangen im Nationalrat: 15. Dezember 2021
- Geplantes Inkrafttreten: Voraussichtlich teilweise am 1. Juli 2022, teilweise am 1. Jänner 2023
Ziel
- Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen im Bereich der selbstständig Erwerbstätigen.
Inhalt
- Gesetzliche Regelungen zur Reduzierung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbstständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ein Teil der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform soll die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen sein, welche hinsichtlich der (aktiv) selbständig Erwerbstätigen in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden soll. Der von der Versicherten/vom Versicherten zu leistende Beitrag soll entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert werden.
Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sollen Festbeträge sein und nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen.
Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem von der Versicherten/vom Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin geltenden Beitragssatz in der Krankenversicherung soll daher durch eine Leistung des Bundes aufgebracht werden. Diese Beitragsleistung soll der jeweiligen Versicherungsträgerin/dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes bevorschusst werden.
Bei der Differenzleistung des Bundes soll es sich um Beiträge zur Krankenversicherung handeln, die wie eine Beitragsleistung der Versicherten zu werten sein sollen. Aus diesem Grund sollen sich auch keine Änderungen in der Höhe der von den Sozialversicherungsträgern zur Krankenanstaltenfinanzierung zu leistenden Zahlungen sowie im Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die auf die Beitragseinnahmen bzw. die Beitragsentwicklung verweisen bzw. abstellen, ergeben.
Weiterführende Links
Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion