Begutachtungsentwurf: Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.
Es sollen im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs der Post gleichgestellt werden.
- Beginn der Begutachtung: 28. April 2023
- Ende der Begutachtung: 26. Mai 2023
- Geplantes Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Vereinfachung der Handhabung von Fristen bei Anbringen im elektronischen Verkehr: Anbringen mit der Post und im elektronischen Verkehr sollen hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt werden.
- Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie: Mit der Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Durchführung von Amtshandlungen können Vorteile für die Behörden und die diesen Amtshandlungen beizuziehenden Personen verbunden sein (etwa die Vermeidung von Reisekosten). Den Behörden soll es ermöglicht werden, diese Technologie zu nutzen, soweit damit (voraussichtlich) die Verwaltungsökonomie gefördert werden kann.
Inhalt
- Einführung der Möglichkeit, Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen: Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten soll es ermöglicht werden, Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.
- Gleichstellung von mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs: Für im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen soll künftig die Zeit von der Versendung eines solchen an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist eingerechnet werden.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt und soll unabhängig von der epidemischen Lage in das Dauerrecht übernommen werden. Außerdem sollen mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt werden. Da mit dem Entwurf nur eine Möglichkeit eingeführt und die Fristberechnung bei im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen angepasst werden sollen, ist mit keinen (unmittelbaren) wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion