Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter eine Wohnung verlässt oder verstirbt, stellt sich die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen in den bestehenden Mietvertrag eintreten kann – und welche Folgen dies rechtlich und finanziell mit sich bringt. Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht dafür unterschiedliche Regelungen vor, etwa zur Abtretung der Mietrechte, zum Eintritt beim Tod der Hauptmieterin/des Hauptmieters oder zur möglichen Anpassung des Hauptmietzinses je nach Eintrittsperson. Entscheidend sind meist das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts und ein dringendes Wohnbedürfnis.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Wohnung, die/der diese verlässt, ihre/seine Hauptmietrechte unter bestimmten Voraussetzungen an nahe Angehörige abtreten. Eine solche Abtretung ist möglich an Verwandte in gerader Linie (also Kinder, Enkel, Eltern), an die Ehepartnerin/den Ehepartner, an Geschwister sowie an Wahlkinder. Dabei gelten je nach Person unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der bisherigen Wohnsituation.
Bei einer Abtretung an Verwandte in gerader Linie oder an die Ehepartnerin/den Ehepartner ist erforderlich, dass diese Personen in den letzten zwei Jahren vor der Abtretung mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. Bei einer Abtretung an Geschwister muss dieser gemeinsame Haushalt zumindest über fünf Jahre bestanden haben. Die Pflicht zum mehrjährigen Zusammenwohnen entfällt jedoch, wenn die betroffene Person die Wohnung ursprünglich gemeinsam mit der bisherigen Mieterin/dem bisherigen Mieter bezogen hat – etwa bei Ehepartnerinnen/Ehepartnern, wenn sie seit der Eheschließung in der Wohnung leben, oder bei Kindern, wenn sie seit ihrer Geburt dort wohnen.
Sowohl die bisherige Hauptmieterin/der bisherige Hauptmieter als auch die Nachmieterin/der Nachmieter sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Ein Eintrittsrecht beim Wegzug der Hauptmieterin/des Hauptmieters besteht grundsätzlich nur für enge Angehörige. Dazu zählen Verwandte in gerader Linie, Ehepartnerinnen/Ehepartner, Wahlkinder, Geschwister sowie – unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen – auch die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte. Letztere dürfen nur dann in den Mietvertrag eintreten, wenn sie entweder mindestens drei Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die Wohnung nachweislich gemeinsam mit ihr/ihm bezogen haben. Andere Personen wie nicht adoptierte Stiefkinder, Nichten, Neffen, Onkel oder Tanten haben beim bloßen Wegzug der Hauptmieterin/des Hauptmieters kein gesetzliches Eintrittsrecht.
Tritt eine andere Person in den bestehenden Mietvertrag ein, kann dies auch Auswirkungen auf die Höhe des Hauptmietzinses haben. Das Mietrechtsgesetz (MRG) unterscheidet dabei genau, bei welchen Eintrittspersonen der bisherige Mietzins unverändert bleibt und in welchen Fällen eine Erhöhung zulässig ist. Bleibt der Mietvertrag in der Familie, etwa durch Eintritt der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten oder minderjähriger Kinder, so darf der bisherige Hauptmietzins nicht erhöht werden. Diese Eintrittspersonen übernehmen den bestehenden Mietvertrag zu den bisherigen Konditionen.
Treten jedoch andere Personen in den Mietvertrag ein – wie beispielsweise Eltern oder Geschwister der verstorbenen Hauptmieterin/des verstorbenen Hauptmieters –, so ist die Vermieterin/der Vermieter berechtigt, den Hauptmietzins ab dem folgenden Zinstermin auf jenes Maß anzuheben, das im Zeitpunkt des Eintritts für die Wohnung zulässig wäre. Dasselbe gilt, wenn zunächst minderjährige Nachmieterinnen/Nachmieter in den Vertrag eintreten und später volljährig werden – ab diesem Zeitpunkt ist ebenfalls eine Erhöhung bis zum zulässigen Hauptmietzins möglich.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich zusammengefasst, dass beim Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis vor allem das Verhältnis zur bisherigen Hauptmieterin/zum bisherigen Hauptmieter, die Dauer eines gemeinsamen Haushalts und das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses entscheidend sind. Das Mietrechtsgesetz (MRG) unterscheidet dabei klar zwischen Eintrittsmöglichkeiten bei Wegzug und Tod. Es regelt, welche Personen unter welchen Voraussetzungen in den Mietvertrag eintreten dürfen, welche Meldepflichten bestehen, und ob die Höhe des Hauptmietzinses unverändert bleibt oder angepasst werden darf. Auch Fragen der Haftung und des gemeinsamen Eintritts mehrerer Personen werden differenziert behandelt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz