In Österreich können auch Personen heiraten, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch einen Wohnsitz in Österreich haben.
Eine Ehe ist nach österreichischem Recht rechtswirksam, wenn sie vor einer österreichischen Standesbeamtin/einem österreichischen Standesbeamten geschlossen wurde. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob strengere Voraussetzungen für die Eheschließung nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten bestehen. Diese Prüfung ist wichtig, um die Anerkennung der Ehe im Herkunftsstaat sicherzustellen. Informationen darüber geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
In Österreich können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen: Wenn das Personalstatut (in der Regel das Heimatrecht) einer/eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts ausschließt, ist dennoch das österreichische Recht anzuwenden, sofern die Ehe in Österreich geschlossen wird. Eine solche Ehe wird nicht automatisch in allen anderen Staaten anerkannt, insbesondere nicht in jenen, die gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich nicht vorsehen.
Die Anmeldung zur Eheschließung kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen. Ob eine Legalisation oder Apostille der Heiratsurkunde für den internationalen Rechtsverkehr erforderlich ist, hängt davon ab, ob zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat ein bilaterales oder multilaterales Übereinkommen zur Anerkennung von Urkunden besteht.
Das Namensrecht richtet sich nach dem Personalstatut der betroffenen Person, d.h. nach dem Recht ihres Herkunftsstaates. Es ist zudem zu prüfen, ob die Eheschließung in Österreich bei der zuständigen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates (→ BMEIA) nachzumelden ist.
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