Mit der Pensionsharmonisierung 2005 wurde ab 1. Jänner 2007 die Schwerarbeitspension eingeführt. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt.
Ein Pensionsantritt kann damit auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr (Frauen/Männer) erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde.
Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst seit dem Jahr 2024 relevant. Bis dahin hatten weibliche Versicherte noch die Möglichkeit, eine Langzeitversicherungsregelung bei Schwerarbeit und die Alterspension in Anspruch zu nehmen.
Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Kalenderjahre) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (zehn Schwerarbeitsjahre) gegeben sein müssen.
Zu einem Wegfall der Schwerarbeitspension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung weg.
Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro im Jahr 2025) führt seit 1.1.2024 nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist (jährlich nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrente, nämlich 220,44 Euro im Jahr 2025).
Die Pension fällt auch weg, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert 2.400 Euro übersteigt.
Zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Schwerarbeitspension kommt es, wenn die oben genannten Punkte wegfallen.
Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsstichtag eingebracht werden.
Der zuständige Pensionsversicherungsträger
Antrag beim Pensionsversicherungsträger
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Es fallen keine Kosten an.
Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung)
Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz