Kinderzuschuss bei Alters-, Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen

Für Kinder von Bezieherinnen/Beziehern einer Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension wird ein Kinderzuschuss gewährt.

Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:

Für Kinder über 18 Jahren gebührt ein Kinderzuschuss, wenn

Achtung

Für ein und dasselbe Kind wird immer nur einmal Kinderzuschuss gewährt. Ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht, ist dafür unerheblich (ausgenommen Stiefkinder und Enkelkinder). Wenn beide Eltern eine Pension bekommen, gebührt der Kinderzuschuss dem Elternteil, der ihn zuerst beantragt.

Voraussetzungen

Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension

Zuständige Stelle

der jeweilige Pensionsversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

Zusätzliche Informationen

Höhe der Zahlungen:
29,07 Euro monatlich

Hinweis

Der Kinderzuschuss wird auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) ausbezahlt.

Rechtsgrundlagen

das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz