Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) auf das Mietverhältnis anzuwenden ist. Maßgeblich ist, ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder den Teilanwendungsbereich fällt oder nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt.
Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG). Als grobe Orientierung gilt:
Vor Abschluss eines Mietvertrags kann bei einer unabhängigen Beratungsstelle geklärt werden, ob das konkrete Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich, dem Teilanwendungsbereich oder nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte (Heiztherme, Boiler, Wärmepumpe usw.). Die Pflicht umfasst sowohl Reparatur als auch Austausch und besteht unabhängig davon, ob der Mietvertrag bereits vor oder nach 2015 abgeschlossen wurde.
Diese erweiterte Erhaltungspflicht gilt bei Mietverhältnissen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), ebenso bei Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen).
Nicht in diese erweiterte Erhaltungspflicht fallen Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten sowie Fälle, in denen die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses ein Wärmebereitungsgerät eingebaut hat. In solchen Fällen ist die Mieterin/der Mieter für Reparatur und Austausch selbst verantwortlich.
Nicht in die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters fällt z.B. die laufende Wartung eines mitvermieteten Wärmebereitungsgerätes (z.B. jährliches Thermenservice). Dazu ist die Mieterin/der Mieter auf eigene Kosten verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Werden die vereinbarten Wartungen nicht durchgeführt und entsteht dadurch ein Schaden, so kann die Mieterin/der Mieter dafür haftbar sein.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz